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Statuten des Vereins Roots & Wings

Verein zur internationalen Förderung von Bildung,
Eigenständigkeit und Zukunftssicherung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Roots & Wings – Verein zur internationalen Förderung von Bildung, Eigenständigkeit und Zukunftssicherung".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wernbergweg, 9524 St. Ulrich / Villach, A . Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich sowie auf das Ausland, insbesondere auf Regionen mit Bildungs- oder Entwicklungsbedarf.

(3) Der Verein kann Zweigvereine sowie Kooperationen mit anderen Organisationen im In- und Ausland errichten.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO).

(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung:

  • von Bildung, Aus- und Weiterbildung sowie Wissenstransfer,

  • des Aufbaus und Betriebs von Bildungs-, Sozial- und Ernährungseinrichtungen,

  • von Eigenständigkeit durch Selbsthilfeprojekte,

  • der Völkerverständigung und interkulturellen Zusammenarbeit,

  • des Umweltbewusstseins, der nachhaltigen Entwicklung und globaler Verantwortung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  • Durchführung von Projekten, Veranstaltungen, Schulungen, Vorträgen und Workshops

  • Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Web- und Social-Media-Kommunikation

  • Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, NGOs, öffentlichen Stellen und Expert:innen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge

  • Spenden, Sponsoring, Förderbeiträge, öffentliche Subventionen

  • Erlöse aus Veranstaltungen und projektbezogenen Leistungen

  • Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

  • Ordentliche Mitglieder, die aktiv mitwirken

  • Fördernde Mitglieder, die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen

  • Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben

(2) Mitglieder können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

(3) Fördernde und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und Beiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsprüfer

  • das Schiedsgericht

§ 7 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

(2) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage im Voraus.

(4) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Nach 30 Minuten ist sie unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Statuten oder eine freiwillige Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • Obfrau/Obmann

  • Stellvertreter:in

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt diesen nach außen und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Obfrau/den Obmann gemeinsam mit der Stellvertretung vertreten.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem anderen Organ angehören.

(3) Sie prüfen die Finanzgebarung des Vereins und berichten der Generalversammlung.

§ 10 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht gebildet.

(2) Es besteht aus drei Mitgliedern: je ein Vertreter beider Streitparteien und einvernehmlich bestellte:r Vorsitzende:r.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an eine im Inland ansässige Organisation mit gleichartiger gemeinnütziger Zielsetzung im Sinne der §§ 34 ff BAO.

§ 12 Gründung und Inkrafttreten

(1) Der Verein wird durch folgende zwei Gründungsmitglieder errichtet:

  • Zoran Popovic

  • David Kravanja

(2) Diese Statuten wurden einstimmig beschlossen und treten mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Der Verein erfüllt die Voraussetzungen des Vereinsgesetzes 2002 sowie der Bundesabgabenordnung.